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Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP)

Rechtsgrundlagen §§ 112 – 122 Einkommensteuergesetz (EStG)

- Erschienen am 25.07.2022 - Pressemitteilung 07/2022-4

Die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erfolgt durch die ZBB mit den Bezügen für den Monat September 2022,

wenn Bedienstete am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • unbeschränkt steuerpflichtig in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 (EStG)
    pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich
    bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die "450 Euro-Minijobber" werden von der ZBB zur Klärung, ob es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt, angeschrieben.

Die von der ZBB ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug und ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL).

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist die EPP nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Weitere Informationen finden Sie unter: 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html