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Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BbgInfSZG)

- Erschienen am 01.02.2024 - Pressemitteilung 02/2024

Zwecks Übertragung des TV Inflationsausgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen wurde am 20. Dezember 2023 das BbgInfSZG beschlossen. Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Inflationsausgleichszahlungen für die Jahre 2023 und 2024 - wie nachfolgend dargestellt – gewährt.

  1. Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro (bei Vollbeschäftigung) für den Kalendermonat Dezember 2023

An alle Beamten und Richter, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben,
die

  • am 9. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis standen und
  • im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge aus diesem Dienstverhältnis hatten, 

werden Ende Februar 2024 (mit der Bezügezahlung für den Monat März 2024) einmalig 1.800 Euro für den Monat Dezember 2023 ausgezahlt. 

  1. Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von monatlich 120 Euro (bei Vollbeschäftigung) für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024

Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden allen Beamten und Richtern, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben, monatlich 120 Euro gewährt,
wenn

  • in dem jeweiligen Kalendermonat ein Dienstverhältnis bestand/besteht und
  • mindestens an einem Tag im jeweiligen Kalendermonat ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand/besteht.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlung für die Monate Januar, Februar und März 2024 erfolgt mit der Bezügezahlung für den Monat März 2024. Ab dem Monat April 2024 erfolgt die monatliche Zahlung jeweils mit der Bezügezahlung für den jeweiligen Monat.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 BbgBesG und bei begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BbgBesG gezahlt. 

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen auf der Grundlage der vorgenannten Beträge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ruhegehaltssätze bzw. der Anteilsätze bei der Hinterbliebenenversorgung sowie des Unterhaltsbeitrages. 

Anwärterinnen und Anwärter sowie Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen analog eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 50 Euro.
Es muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei. 

Das BbgInfSZG finden Sie unter „Allgemeines“ auf der ZBB Seite https://zbb.brandenburg.de/zbb/de/bezuege/besoldung bzw. https://zbb.brandenburg.de/zbb/de/bezuege/versorgung