Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe
Wissenswertes und aktuelle Informationen
„Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung, sofern die Ergebnisse einer Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV ergeben, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht.“
Im Rahmen dieser Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einen Sehtest durch. Dabei wird geprüft, ob die vorhandene Alltagssehhilfe (Privatbrille) eine ausreichende Sehleistung für die spezifischen Distanzen am Arbeitsplatz (Monitor, Tastatur, „Papierdokumente“) ermöglicht.
Eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille wird dann notwendig, wenn eine Anpassung der Alltagsbrille auf aktuelle Werte allein nicht ausreicht, um die spezifischen Anforderungen der Bildschirmarbeit zu erfüllen.
Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine funktionale Sehhilfe, die ausschließlich für die Anforderungen am Arbeitsplatz optimiert ist. Sie dient nicht dem privaten Gebrauch und ersetzt somit keine Alltagssehhilfe (wie z. B. eine herkömmliche Lese- oder Fernbrille, Gleitsichtbrille).
Landesbedienstete können bei der ZBB, sofern diese zuständig ist, eine Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe beantragen. Im Zweifelsfall kann die Zuständigkeit bei der jeweiligen Personalstelle erfragt werden.
Für die Geltendmachung der Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen wichtige Informationen.
„Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung, sofern die Ergebnisse einer Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV ergeben, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht.“
Im Rahmen dieser Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einen Sehtest durch. Dabei wird geprüft, ob die vorhandene Alltagssehhilfe (Privatbrille) eine ausreichende Sehleistung für die spezifischen Distanzen am Arbeitsplatz (Monitor, Tastatur, „Papierdokumente“) ermöglicht.
Eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille wird dann notwendig, wenn eine Anpassung der Alltagsbrille auf aktuelle Werte allein nicht ausreicht, um die spezifischen Anforderungen der Bildschirmarbeit zu erfüllen.
Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine funktionale Sehhilfe, die ausschließlich für die Anforderungen am Arbeitsplatz optimiert ist. Sie dient nicht dem privaten Gebrauch und ersetzt somit keine Alltagssehhilfe (wie z. B. eine herkömmliche Lese- oder Fernbrille, Gleitsichtbrille).
Landesbedienstete können bei der ZBB, sofern diese zuständig ist, eine Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe beantragen. Im Zweifelsfall kann die Zuständigkeit bei der jeweiligen Personalstelle erfragt werden.
Für die Geltendmachung der Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen wichtige Informationen.
Hinweise zur Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe
Wer kann einen Antrag einreichen?
Die ZBB ist zuständig für die Beamtinnen/Beamte und die Tarifbeschäftigte der Dienststellen der unmittelbaren und zum Teil mittelbaren Landesverwaltung. Der ZBB ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge aus den Geschäftsbereichen
- des Ministeriums der Finanzen (MdF),
- des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV),
- des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK),
- des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS),
- des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL),
- des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ),
- des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKE),
- des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK),
- des Ministeriums der Justiz und Digitalisierung (MdJD), ausgenommen: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Akademien,
- des Landtages,
- der Staatskanzlei,
- des Landesrechnungshofes
übertragen worden.
Die ZBB ist zuständig für die Beamtinnen/Beamte und die Tarifbeschäftigte der Dienststellen der unmittelbaren und zum Teil mittelbaren Landesverwaltung. Der ZBB ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge aus den Geschäftsbereichen
- des Ministeriums der Finanzen (MdF),
- des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV),
- des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK),
- des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS),
- des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL),
- des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ),
- des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKE),
- des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK),
- des Ministeriums der Justiz und Digitalisierung (MdJD), ausgenommen: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Akademien,
- des Landtages,
- der Staatskanzlei,
- des Landesrechnungshofes
übertragen worden.
Antragstellung
Eine Prüfung der Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe kann nur auf Ihren Antrag hin erfolgen.
Bitte füllen Sie den Antrag mit den notwendigen Angaben vollständig aus. Drucken Sie sich das Antragsformular aus, bevor Sie Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt aufsuchen. Nach der Feststellung durch Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt zur Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit ist das Antragsformular der Optikerin/dem Optiker vorzulegen, die/der Ihre Sehhilfe anfertigt. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Rechnung der Optikerin/des Optikers beizufügen.
Eine Prüfung der Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe kann nur auf Ihren Antrag hin erfolgen.
Bitte füllen Sie den Antrag mit den notwendigen Angaben vollständig aus. Drucken Sie sich das Antragsformular aus, bevor Sie Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt aufsuchen. Nach der Feststellung durch Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt zur Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit ist das Antragsformular der Optikerin/dem Optiker vorzulegen, die/der Ihre Sehhilfe anfertigt. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Rechnung der Optikerin/des Optikers beizufügen.
Leistungen
Die Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe trägt die Dienststelle. Erstattet werden die notwendigen Kosten für eine geeignete, einfache und zweckmäßig angeschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es kann jedes beliebige Optikerfachgeschäft aufgesucht werden. Für die Kostenerstattung sind, unabhängig von einem höheren Kaufpreis, die nachstehenden Grundfestbeträge zugrunde zu legen. Die Grundfestbeträge gelten ab 1. Januar 2026. Maßgeblich ist das Datum der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe.
| Leistungen | Höchstpreis |
| Mineralische Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung | |
| Einstärkengläser | 40,00 € pro Glas inkl. USt |
| Zweistärkengläser | 103,00 € pro Glas inkl. USt |
| Kunststoffgläser Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung |
|
| Einstärkengläser | 52,00 € pro Glas inkl. USt |
| Zweistärkengläser | 114,00 € pro Glas inkl. USt |
| Officegläser (Trifokal-/Gleitsicht-/Nahgläser mit Reduktion) |
150,00 € pro Glas inkl. USt |
| Handwerksleistungen |
|
| Refraktionsbestimmung | 55,00 € inkl. USt |
| Brillenglasbestimmung | 15,00 € inkl. USt |
| Brillenfassung | 34,00 € inkl. USt |
| Einarbeitung von vorhandenen Gläsern in eine neue Fassung oder neuen Gläsern in eine vorhandene Fassung |
22,00 € pro Glas inkl. USt 34,00 € Glaspaar inkl. USt |
Für bis zum 31. Dezember 2025 beschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfen gelten die bisherigen auf der Internetseite der ZBB veröffentlichten Erstattungssätze:
| Erstattungssatz für die Brillenfassung | 41,20 € inkl. USt | |
| Erstattungssätze pro Glas | ||
| Glasart | Mineralische Gläser | Kunststoffgläser |
| Monofokal | 12,88 € inkl. USt | 17,10 € inkl. USt |
| Bifokal | 64,38 € inkl. USt | 70,77 € inkl. USt |
| Trifokal-/ Gleitsicht-/ Nahgläser mit Reduktion | 92,19 € inkl. USt | 94,66 € inkl. USt |
| Zuschuss für die einfache Entspiegelung | 6,80 € inkl. USt | 13,60 € inkl. USt |
Die Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe trägt die Dienststelle. Erstattet werden die notwendigen Kosten für eine geeignete, einfache und zweckmäßig angeschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es kann jedes beliebige Optikerfachgeschäft aufgesucht werden. Für die Kostenerstattung sind, unabhängig von einem höheren Kaufpreis, die nachstehenden Grundfestbeträge zugrunde zu legen. Die Grundfestbeträge gelten ab 1. Januar 2026. Maßgeblich ist das Datum der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe.
| Leistungen | Höchstpreis |
| Mineralische Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung | |
| Einstärkengläser | 40,00 € pro Glas inkl. USt |
| Zweistärkengläser | 103,00 € pro Glas inkl. USt |
| Kunststoffgläser Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung |
|
| Einstärkengläser | 52,00 € pro Glas inkl. USt |
| Zweistärkengläser | 114,00 € pro Glas inkl. USt |
| Officegläser (Trifokal-/Gleitsicht-/Nahgläser mit Reduktion) |
150,00 € pro Glas inkl. USt |
| Handwerksleistungen |
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| Refraktionsbestimmung | 55,00 € inkl. USt |
| Brillenglasbestimmung | 15,00 € inkl. USt |
| Brillenfassung | 34,00 € inkl. USt |
| Einarbeitung von vorhandenen Gläsern in eine neue Fassung oder neuen Gläsern in eine vorhandene Fassung |
22,00 € pro Glas inkl. USt 34,00 € Glaspaar inkl. USt |
Für bis zum 31. Dezember 2025 beschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfen gelten die bisherigen auf der Internetseite der ZBB veröffentlichten Erstattungssätze:
| Erstattungssatz für die Brillenfassung | 41,20 € inkl. USt | |
| Erstattungssätze pro Glas | ||
| Glasart | Mineralische Gläser | Kunststoffgläser |
| Monofokal | 12,88 € inkl. USt | 17,10 € inkl. USt |
| Bifokal | 64,38 € inkl. USt | 70,77 € inkl. USt |
| Trifokal-/ Gleitsicht-/ Nahgläser mit Reduktion | 92,19 € inkl. USt | 94,66 € inkl. USt |
| Zuschuss für die einfache Entspiegelung | 6,80 € inkl. USt | 13,60 € inkl. USt |