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Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe

Wissenswertes und aktuelle Informationen

© Pixabay Pixabay

„Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung, sofern die Ergebnisse einer Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV ergeben, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht.“

Im Rahmen dieser Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einen Sehtest durch. Dabei wird geprüft, ob die vorhandene Alltagssehhilfe (Privatbrille) eine ausreichende Sehleistung für die spezifischen Distanzen am Arbeitsplatz (Monitor, Tastatur, „Papierdokumente“) ermöglicht.


Eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille wird dann notwendig, wenn eine Anpassung der Alltagsbrille auf aktuelle Werte allein nicht ausreicht, um die spezifischen Anforderungen der Bildschirmarbeit zu erfüllen.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine funktionale Sehhilfe, die ausschließlich für die Anforderungen am Arbeitsplatz optimiert ist. Sie dient nicht dem privaten Gebrauch und ersetzt somit keine Alltagssehhilfe (wie z. B. eine herkömmliche Lese- oder Fernbrille, Gleitsichtbrille).

Landesbedienstete können bei der ZBB, sofern diese zuständig ist, eine Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe beantragen. Im Zweifelsfall kann die Zuständigkeit bei der jeweiligen Personalstelle erfragt werden.

Für die Geltendmachung der Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen wichtige Informationen.

„Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung, sofern die Ergebnisse einer Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV ergeben, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht.“

Im Rahmen dieser Vorsorge führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einen Sehtest durch. Dabei wird geprüft, ob die vorhandene Alltagssehhilfe (Privatbrille) eine ausreichende Sehleistung für die spezifischen Distanzen am Arbeitsplatz (Monitor, Tastatur, „Papierdokumente“) ermöglicht.


Eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille wird dann notwendig, wenn eine Anpassung der Alltagsbrille auf aktuelle Werte allein nicht ausreicht, um die spezifischen Anforderungen der Bildschirmarbeit zu erfüllen.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine funktionale Sehhilfe, die ausschließlich für die Anforderungen am Arbeitsplatz optimiert ist. Sie dient nicht dem privaten Gebrauch und ersetzt somit keine Alltagssehhilfe (wie z. B. eine herkömmliche Lese- oder Fernbrille, Gleitsichtbrille).

Landesbedienstete können bei der ZBB, sofern diese zuständig ist, eine Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe beantragen. Im Zweifelsfall kann die Zuständigkeit bei der jeweiligen Personalstelle erfragt werden.

Für die Geltendmachung der Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen wichtige Informationen.


Hinweise zur Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe

Wer kann einen Antrag einreichen?

Die ZBB ist zuständig für die Beamtinnen/Beamte und die Tarifbeschäftigte der Dienststellen der unmittelbaren und zum Teil mittelbaren Landesverwaltung. Der ZBB ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge aus den Geschäftsbereichen

  • des Ministeriums der Finanzen (MdF),
  • des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV),
  • des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK),
  • des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS),
  • des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL),
  • des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ),
  • des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKE),
  • des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK),
  • des Ministeriums der Justiz und Digitalisierung (MdJD), ausgenommen: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Akademien,
  • des Landtages,
  • der Staatskanzlei,
  • des Landesrechnungshofes

übertragen worden.

Die ZBB ist zuständig für die Beamtinnen/Beamte und die Tarifbeschäftigte der Dienststellen der unmittelbaren und zum Teil mittelbaren Landesverwaltung. Der ZBB ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge aus den Geschäftsbereichen

  • des Ministeriums der Finanzen (MdF),
  • des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV),
  • des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK),
  • des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS),
  • des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL),
  • des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ),
  • des Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKE),
  • des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK),
  • des Ministeriums der Justiz und Digitalisierung (MdJD), ausgenommen: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Akademien,
  • des Landtages,
  • der Staatskanzlei,
  • des Landesrechnungshofes

übertragen worden.

Antragstellung

Eine Prüfung der Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe kann nur auf Ihren Antrag hin erfolgen.

Bitte füllen Sie den Antrag mit den notwendigen Angaben vollständig aus. Drucken Sie sich das Antragsformular aus, bevor Sie Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt aufsuchen. Nach der Feststellung durch Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt zur Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit ist das Antragsformular der Optikerin/dem Optiker vorzulegen, die/der Ihre Sehhilfe anfertigt. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Rechnung der Optikerin/des Optikers beizufügen.

Eine Prüfung der Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe kann nur auf Ihren Antrag hin erfolgen.

Bitte füllen Sie den Antrag mit den notwendigen Angaben vollständig aus. Drucken Sie sich das Antragsformular aus, bevor Sie Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt aufsuchen. Nach der Feststellung durch Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt zur Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit ist das Antragsformular der Optikerin/dem Optiker vorzulegen, die/der Ihre Sehhilfe anfertigt. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Rechnung der Optikerin/des Optikers beizufügen.

Leistungen

Die Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe trägt die Dienststelle. Erstattet werden die notwendigen Kosten für eine geeignete, einfache und zweckmäßig angeschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es kann jedes beliebige Optikerfachgeschäft aufgesucht werden. Für die Kostenerstattung sind, unabhängig von einem höheren Kaufpreis, die nachstehenden Grundfestbeträge zugrunde zu legen. Die Grundfestbeträge gelten ab 1. Januar 2026. Maßgeblich ist das Datum der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. 

Leistungen Höchstpreis
Mineralische Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung
Einstärkengläser 40,00 € pro Glas inkl. USt
Zweistärkengläser 103,00 € pro Glas inkl. USt
Kunststoffgläser Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung
Einstärkengläser 52,00 € pro Glas inkl. USt
Zweistärkengläser 114,00 € pro Glas inkl. USt
Officegläser (Trifokal-/Gleitsicht-/Nahgläser mit Reduktion)
150,00 € pro Glas inkl. USt
Handwerksleistungen
Refraktionsbestimmung 55,00 € inkl. USt
Brillenglasbestimmung 15,00 € inkl. USt
Brillenfassung 34,00 € inkl. USt
Einarbeitung von vorhandenen Gläsern in eine neue Fassung oder neuen Gläsern in eine vorhandene Fassung

22,00 € pro Glas inkl. USt

34,00 € Glaspaar inkl. USt

Für bis zum 31. Dezember 2025 beschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfen gelten die bisherigen auf der Internetseite der ZBB veröffentlichten Erstattungssätze:

Erstattungssatz für die Brillenfassung 41,20 € inkl. USt
Erstattungssätze pro Glas
Glasart Mineralische Gläser Kunststoffgläser
Monofokal 12,88 € inkl. USt 17,10 € inkl. USt
Bifokal 64,38 € inkl. USt 70,77 € inkl. USt
Trifokal-/ Gleitsicht-/ Nahgläser mit Reduktion 92,19 € inkl. USt 94,66 € inkl. USt
Zuschuss für die einfache Entspiegelung 6,80 € inkl. USt 13,60 € inkl. USt

Die Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe trägt die Dienststelle. Erstattet werden die notwendigen Kosten für eine geeignete, einfache und zweckmäßig angeschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es kann jedes beliebige Optikerfachgeschäft aufgesucht werden. Für die Kostenerstattung sind, unabhängig von einem höheren Kaufpreis, die nachstehenden Grundfestbeträge zugrunde zu legen. Die Grundfestbeträge gelten ab 1. Januar 2026. Maßgeblich ist das Datum der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe. 

Leistungen Höchstpreis
Mineralische Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung
Einstärkengläser 40,00 € pro Glas inkl. USt
Zweistärkengläser 103,00 € pro Glas inkl. USt
Kunststoffgläser Gläser inkl. Mehrfachentspiegelung
Einstärkengläser 52,00 € pro Glas inkl. USt
Zweistärkengläser 114,00 € pro Glas inkl. USt
Officegläser (Trifokal-/Gleitsicht-/Nahgläser mit Reduktion)
150,00 € pro Glas inkl. USt
Handwerksleistungen
Refraktionsbestimmung 55,00 € inkl. USt
Brillenglasbestimmung 15,00 € inkl. USt
Brillenfassung 34,00 € inkl. USt
Einarbeitung von vorhandenen Gläsern in eine neue Fassung oder neuen Gläsern in eine vorhandene Fassung

22,00 € pro Glas inkl. USt

34,00 € Glaspaar inkl. USt

Für bis zum 31. Dezember 2025 beschaffte Bildschirmarbeitsplatzsehhilfen gelten die bisherigen auf der Internetseite der ZBB veröffentlichten Erstattungssätze:

Erstattungssatz für die Brillenfassung 41,20 € inkl. USt
Erstattungssätze pro Glas
Glasart Mineralische Gläser Kunststoffgläser
Monofokal 12,88 € inkl. USt 17,10 € inkl. USt
Bifokal 64,38 € inkl. USt 70,77 € inkl. USt
Trifokal-/ Gleitsicht-/ Nahgläser mit Reduktion 92,19 € inkl. USt 94,66 € inkl. USt
Zuschuss für die einfache Entspiegelung 6,80 € inkl. USt 13,60 € inkl. USt