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Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

- Erschienen am 01.02.2024 - Pressemitteilung 02/2024-2

Nach dem TV Inflationsausgleich erhalten Landesbeschäftigte, deren Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienverhältnis unter den Geltungsbereich des TV-L, TVL-BBiG, PKW-Fahrer-TV-L, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L fällt, Inflationsausgleichszahlungen. 

Es handelt sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 11c EStG. 

Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt bei Vorliegen der Anspruchs-voraussetzungen für Tarifbeschäftigte 1.800 Euro, für Auszubildende und ausbildungsintegrierte dual Studierende 1.000 Euro. 

Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung in den Bezugsmonaten Januar 2024 bis Oktober 2024 werden bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Tarifbeschäftigte jeweils in Höhe von 120 Euro bzw. 50 Euro für Auszubildende und ausbildungsintegrierte dual Studierende gezahlt. 

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 

Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung erfolgt mit der Bezügezahlung für den Monat Februar 2024.
Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlung für die Monate Januar 2024 und Februar 2024 erfolgt mit der Bezügezahlung für den Monat Februar 2024.
Ab dem Monat März 2024 erfolgt die monatliche Zahlung mit der Bezügezahlung für den jeweiligen Monat. 

Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte erfolgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Zahlung von Amts wegen, d.h. eine Antragsstellung ist nicht erforderlich. 

https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/inflationsausgleich-2023-/-2024