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Hinweise zum Beihilfeantrag

- Erschienen am 01.03.2007 - Pressemitteilung 03/2007
Heilbehandlungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw.)
  • sind nur mit ärztlicher Verordnung (Rezept) dem Grunde nach beihilfefähig. Fügen Sie dem Antrag bitte immer Rezept und Rechnung bei, da sonst keine Beihilfe gewährt werden kann.
Arzneimittel, Verbandmittel
  • sind nur mit ärztlicher Verordnung (Rezept) dem Grunde nach beihilfefähig. Bitte achten Sie
    auf das Vorhandensein und die Lesbarkeit der 7 –stelligen Pharmazentralnummer (PZN) zu
    jedem Arzneimittel. Nach der geltenden Apothekenbetriebsordnung ist die Apotheke ver-
    pflichtet, diese PZN – Nr. anzugeben.
Unfälle (auch Verletzungen mit und ohne Beteiligung Dritter, Freizeitunfälle, Körperverletzungen)
  • Ein Unfallereignis ist aus der auf der Rechnung vermerkten Diagnose erkennbar, nicht je-
    doch die näheren Umstände. Zur Klärung etwaiger Schadenersatzansprüche des Landes
    Brandenburg für die geleistete Beihilfe sind Ihre Angaben im Beihilfeantrag Punkt 7 unver-
    zichtbar, auch wenn es sich um eine leichte Verletzung ohne Beteiligung anderer Personen
    handelt.
    • Dienstunfälle des Beamten: werden vom Dienstherrn geprüft und ggf. als solche an-
      erkannt. Rechnungen aus Dienstunfällen erstattet die zuständige Unfallfürsorge.
      Bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen an Ihre Personalabteilung.

    • Schulunfälle Ihres Kindes: Zuständig für die Erstattung der Rechnungen ist die Un-
      fallkasse des Landes.

    • Für private Unfälle oder sonstige schädigende Ereignisse mit und ohne Schadener-
      satzanspruch erhalten Sie Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu den
      daraus resultierenden Aufwendungen im Krankheits– und Pflegefall.

Diese Hinweise können Sie sich auch unterhalb dieser Mitteilung downloaden.