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Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

- Erschienen am 01.04.2024

Gemäß § 62 Abs. 4 und 7 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) gelten die für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils anzuwendenden Beihilfevorschriften (Bundesbeihilfeverordnung) mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurde zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 01.12.2020 (BGBl. I, Nr.59, S. 2713 vom 09.12.2020).

Beihilfe wird auf schriftlichen Beihilfeantrag gewährt. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr ab Ausstellung der Rechnung. Maßgeblich sind das Datum der Rechnung und der Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfefestsetzungsstelle. Berücksichtigen Sie daher ausreichend Zeit für den Postweg / ggf. Kurierweg.

Die Beihilfevorschriften und Anträge auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen finden Sie auf www.zbb.brandenburg.de unter der Rubrik Beihilfe und „Individuelle Beihilfe“.

Informationen zur neuen Form der pauschalen Beihilfe nach § 62 Abs. 6 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) finden Sie in einem gesonderten Informationsblatt auf www.zbb.brandenburg.de unter der Rubrik Beihilfe und „Pauschale Beihilfe“.

Das ausführliche Informationsblatt ist unten an dieser Meldung als Download verfügbar. Außerdem finden Sie dort den Antrag auf Beihilfe.