Neue Leistungspositionen im Bereich Physiotherapie
gültig ab 01.11.2024
- Erschienen am - PresemitteilungIm Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung gelten ab dem 1. November 2024 die neu aufgenommenen Leistungen im Bereich der Physiotherapie (Blankoverordnung) unter Nummer 3c) „Physiotherapeutische Diagnostik“ und 3d) „Bedarfsdiagnostik“ entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind ab dem 1. November 2024 Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie bis zu dem in der beigefügten Anlage unter Nummer 15 angepassten Höchstbetrag beihilfefähig. Die Änderungen sind in der Anlage durch Fettdruck kenntlich gemacht.