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Hinweise zur reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Abfindung bei Abordnungen

- Erschienen am 02.03.2021 - Pressemitteilung 03/2021-2
Anlage zum MdFE-Rundschreiben – 12-FD 2794.1/2021#01#01 – vom 2. März 2021

Zu der reisekosten- bzw. trennungsgeldrechtlichen Abrechnung bei Abordnungen, insbesondere bei Teilabordnungen, werden folgende Hinweise gegeben:

Die Abfindung der durch die Abordnung entstehenden Aufwendungen kann sich nach reisekosten- oder trennungsgeldrechtlichen Vorschriften richten. Dies ist davon abhängig, ob sich aus Anlass der dienstlichen Maßnahme der Dienstort ändert.

Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird.

1. Vollständige Abordnung

Eine vollständige Abordnung liegt vor, wenn der oder dem Bediensteten für die volle wöchentliche Arbeitszeit ein Dienstposten bei einer anderen Dienststelle zur hauptamtlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen wird. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt somit ausschließlich bei der anderen Dienststelle, sodass ein Wechsel der maßgeblichen Dienststätte vorliegt. Nach Tz. 2.1.3 BbgBRKGVwV ist bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten Dienstort der neue Beschäftigungsort.

Wird eine Abordnung an eine andere Dienststätte mit der vollen Arbeitszeit ausgesprochen und ist der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort, gelten die Bestimmungen der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) i. V. m. der Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV).

2. Teilabordnung

Bei einer teilweisen Abordnung hingegen erfolgt die Aufgabenwahrnehmung sowohl bei der bisherigen als auch der anderen Dienststätte, d. h. die wöchentliche Arbeitszeit wird auf zwei Dienststellen aufgeteilt.

Erfolgt die Teilabordnung an eine oder mehrere andere Dienststätten in unterschiedlichen politischen Gemeinden, so hat der Bedienstete nicht mehrere Dienstorte. Jeder Bedienstete kann reisekostenrechtlich nur einen Dienstort haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, Rz. 18).

Für die Bestimmung des Dienstortes ist der überwiegende Beschäftigungsort eines Bediensteten, d. h. der tatsächliche Mittelpunkt der ganz überwiegenden Aufgabenwahrnehmung, maßgebend (BAG, Urteil vom 26.10.2006, Az. 6 AZR 235/06, Rz. 16). Bei der Ermittlung des Schwerpunktes ist auf die zeitliche Aufteilung der Tätigkeit innerhalb des Teilabordnungszeitraumes abzustellen.

2.1 Teilabordnung mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit

Durch eine Teilabordnung an eine andere Dienststätte mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird die politische Gemeinde dieser Dienststätte neuer Dienstort des Bediensteten im reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Sinne (BVerwG vom 15.12.1993, Az. 10 C 11.91, Rz.19). Folglich besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Für den Aufenthalt am neuen Dienstort bzw. die Fahrten zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wird Trennungsgeld gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort ist.

Gemäß § 3 BbgTGV wird für die Tage, an denen die oder der Berechtigte täglich von seiner neuen Dienststätte in seine Wohnung zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder
Wegstreckenentschädigung gezahlt. Hierauf wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgTGV ein Betrag für den bisherigen Arbeitsweg angerechnet.

Beispiel:
Ein Bediensteter wird mit 60 % der Arbeitszeit von Dienststelle A an Dienststelle B in einer anderen politischen Gemeinde abgeordnet.
Damit wird Dienststelle B reisekostenrechtlich zur neuen Dienststätte und es besteht für den Abordnungszeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld.
Fahrten zwischen dem Wohnort und Dienststelle B sind dann die arbeitstäglichen Fahrten und keine Dienstreisen. Reisekosten können für diese Strecken nicht gewährt werden. Alle anderen Fahrten wie die Fahrt vom Wohnort zur Dienststelle A und die Fahrten zwischen Dienststelle A und B werden Dienstreisen, für die Reisekosten erstattet werden.

2.2 Teilabordnung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit

Erfolgt die Teilabordnung mit genau oder weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an eine andere Dienststätte, wird der Ort der teilweisen Aufgabenwahrnehmung nicht zum neuen Dienstort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2010 - 6 P 1.09 -). Folglich entsteht ohne Dienstortwechsel kein Anspruch auf Trennungsgeld, sondern ein Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Beispiel 1:
Ein Bediensteter wird mit 40 % der Arbeitszeit von Dienststelle A an Dienststelle B in einer anderen politischen Gemeinde abgeordnet.
Damit bleibt Dienststelle A reisekostenrechtlich seine maßgebliche Dienststätte. Fahrten zwischen dem Wohnort und Dienststelle A sind weiterhin die arbeitstäglichen Fahrten. Alle anderen Fahrten wie die Fahrt vom Wohnort zur Dienststelle B und die Fahrten zwischen Dienststelle A und B sind Dienstreisen, für die Reisekosten erstattet werden. Es besteht für den Abordnungszeitraum kein Anspruch auf Trennungsgeld.

Beispiel 2:
Ein Bediensteter wird mit 25 % der Arbeitszeit von Dienststelle A (regelmäßige Dienststätte) an Dienststelle B und mit weiteren 25 % an Dienststelle C abgeordnet.
Damit bleibt Dienststelle A die regelmäßige Dienststätte. Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle A sind dann weiterhin arbeitstägliche Fahrten. Alle anderen Fahrten (z. B. Wohnort zur Dienststelle B oder C, Fahrten zwischen A und B, A und C sowie zwischen B und C) sind Dienstreisen, für die Reisekosten erstattet werden. Es besteht für den Abordnungszeitraum kein Anspruch auf Trennungsgeld.