Informationsblatt – pauschale Beihilfe ab 1. Januar 2020
- Erschienen am - PresemitteilungDer Landtag hat am 5. Juni 2019 das „Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe“ beschlossen, veröffentlicht im Gesetz– und Verordnungsblatt Teil I Nr. 19. Mit dem Gesetz wird das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) vom 3. April 2009 ergänzt und eine neue Form der Beihilfe (§ 62 Abs. 6 LBG) geschaffen.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versi-cherte Beihilfeberechtigte können ab dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungs-beiträgen wählen. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unab-hängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht.
Ergänzende individuelle Beihilfe wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.
Beiträge zur sozialen oder gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst, es wird wie bisher die individuelle Beihilfe im Pflegefall gewährt.
Die pauschale Beihilfe wird in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt und monatlich mit den Bezügen ausgezahlt. Fragen zur Berechnung und Auszahlung richten Sie daher bitte an die Bereiche Besoldung oder Versorgung der ZBB.
Die Antragsformulare (Erstantrag und Aktualisierungsmitteilungen) finden Sie unter www.zbb.brandenburg.de Rubrik „pauschale Beihilfe“.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf pauschale Beihilfe haben:
- Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienstverhältnis,
- Richterinnen und Richter,
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- Witwen und Witwer oder Hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Wai-sen der oben genannten Personen,
solange sie einen Anspruch auf Bezüge haben oder diese Bezüge aufgrund von Ruhens- oder Anrechnungsvor-schriften nicht gezahlt werden (§ 62 Abs. 1 LBG). ZBB 401/2 - 12/2025 -
Ein Antrag auf pauschale Beihilfe ist nur für die Zukunft möglich bzw. kann nicht für zurückliegende Zeiträume ge-stellt werden.
Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge vor, kann die Antragstellung zur Fristwahrung auch ohne diesen Nachweis erfolgen.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen ihrer berücksichtigungs-fähigen Angehörigen. Hierzu gehören Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Le-benspartner der beihilfeberechtigten Person, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Jahr 20.000 Euro nicht übersteigt sowie die im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Be-soldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig (§ 62 Abs. 2 LBG).
Wahl der Krankenversicherung
Weitere Voraussetzung ist die Versicherung in einer Krankenvollversicherung.
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind nicht versicherungspflichtig in der GKV (§ 6 SGB V). Sie können sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern oder aber eine private Kran-kenvollversicherung (100 v. H.) abschließen.
Beamtinnen und Beamte, die vor der Berufung ins Beamtenverhältnis in der GKV versichert waren, haben bei Erfül-lung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenver-hältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V). Interessierte Personen sollten sich in jedem Fall bei ihrer Krankenkasse über die Leistungen und das Verfahren individuell informieren. Diese ist zur Be-ratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I).
Mit dem Antrag auf pauschale Beihilfe ist gleichzeitig der Verzicht auf individuelle Beihilfe zu erklären.
Umfang des Anspruchs auf pauschale Beihilfe
Grundsätzlich werden 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für eine Krankenvollversicherung der bzw. des Bei-hilfeberechtigten und 50 Prozent der Kosten für eine Krankenvollversicherung für berücksichtigungsfähige Angehö-rige als pauschale Beihilfe erstattet. Die pauschale Beihilfe vermindert sich um den Beitrag eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder um einen Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung durch Dritte. Dies kommt insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tra-gen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kosten ihrer Versicherung bemessen sich nach dem all-gemeinen Beitragssatz und nach dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag, während sich die Versi-cherungskosten gesetzlich krankenversicherter Beamtinnen und Beamter nach dem ermäßigten Beitragssatz und dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag bemessen. Für privat Versicherte gilt: Bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe werden nur Beitragsanteile für Vertragsleistungen einer Krankenvollversicherung berück-sichtigt, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach SGB V vergleichbar sind, maximal der Beitrag im Basis-tarif der privaten Krankenversicherung.
Pauschale Beihilfe bei Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prü-fung, bei Bestehen jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in eines auf Probe umgewandelt, sondern ein neues Be-amtenverhältnis begründet, so dass die Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe neu getroffen werden kann.
Eintritt in den Ruhestand
Der Anspruch auf eine pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen.
Wegfall eines Heilfürsorgeanspruchs bei Eintritt in den Ruhestand und Wahl der pauschalen Beihilfe
Bei Eintritt in den Ruhestand werden bisher Heilfürsorgeberechtigte beihilfeberechtigt und können die pauschale Beihilfe wählen. Zur Aufrechterhaltung eines vor Eintritt in das Beamtenverhältnis und dem Erwerb des Heilfürsor-geanspruchs bestehenden Versicherungsverhältnisses bieten die gesetzlichen und privaten Krankenkassen die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung auf eine Krankenvollversicherung an.
Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung werden nicht von der pauschalen Beihilfe erfasst.
Wechsel des Krankenversicherungssystems
Bei einem späteren Wechsel – sofern sozialversicherungsrechtlich zulässig – aus einem Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse in ein Versicherungsverhältnis mit einer privaten Krankenversicherung oder umgekehrt wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Ausnahmen gelten bei einer Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (z. B. bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf).
Wechsel zu einem anderen Dienstherrn
Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch das Land Brandenburg erfolgt nicht.
Pflichten
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die zu Veränderungen des Anspruchs auf pauschale Beihilfe füh-ren, Beitragsänderungen sowie Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen und Krankenversicherungen sind der Zentralen Bezügestelle mitzuteilen.
Unwiderruflichkeit
Die einmal durch schriftlichen Antrag getroffene Entscheidung ist unwiderruflich. Ein Hin- und Herwechseln zwi-schen der pauschalen Beihilfe und der individuellen Beihilfe ist nicht möglich. Aufwendungen für Leistungen, die gegebenenfalls über dem Leistungsniveau der GKV liegen, können damit auch nicht mehr bei der Beihilfestelle gel-tend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte in der GKV das Prinzip der Kostenerstattung
wählen (§ 13 SGB V).
Ein über die pauschale Beihilfe hinausgehender Anspruch auf Beihilfe als besondere Fürsorgeleistung des Dienst-herrn kommt nur in sehr seltenen, atypischen Härtefällen in Betracht (§ 62 Abs. 5 Satz 10 LBG).
Weitere Informationen zum Krankenversicherungsschutz
Informationen zum Krankenversicherungsschutz erhalten Sie von den Krankenkassen, den Krankenversicherungen oder unabhängigen Beratungsstellen. Diese können dabei auch die für diese Entscheidung maßgeblichen derzeiti-gen und beabsichtigten zukünftigen Lebensumstände berücksichtigen und Ihnen einen entsprechend angepassten Versicherungsschutz anbieten.
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