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Änderung bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2026

- Erschienen am 05.01.2026 - Presemitteilung 01/2026

Für in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Beschäftigte und Versorgungsempfänger

Wer ist davon betroffen?

  • Arbeitnehmer, Angestellte
  • Beamte und Richter
  • Beamte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
  • Versorgungsempfänger, die privat kranken- und/oder pflegeversichert sind.

Was ändert sich?

Die bisherige Regelung, bei der der Versicherte die von seinem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der ZBB vorlegen konnte oder bei Nichtvorlage stattdessen eine Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wurde, entfällt zum 1. Januar 2026 ersatzlos.

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung jährlich durch Ihre Versicherungsgesellschaft elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und durch dieses der ZBB als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren stellt das Versicherungsunternehmen eine Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus, wenn das Versicherungs-

unternehmen die Beiträge aus technischen Gründen nicht ab 1. Januar 2026 dem BZSt elektronisch zur Verfügung stellt.

Haben Sie gegenüber Ihrer Versicherung der Datenübermittlung widersprochen, entfällt der Ansatz der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ersatzlos.

Weitere Informationen hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab dem 1. Januar 2026 finden Sie unter https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/ELStAM_node

Fehlerhafte Bezüge- bzw. Entgeltabrechnungen für den Monat Januar 2026

Aufgrund einer technischen Störung im BZSt kam es bei der Bereitstellung der ELStAM zu Unregelmäßigkeiten.

Zum einen wurden unrichtige Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereitgestellt oder die Übermittlung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist gänzlich unterblieben.

Dies hat zur Folge, dass die zu zahlenden Lohnsteuern für den Monat Januar 2026 ggf. zu gering oder zu hoch berechnet wurden.

Auch andere Länder und der Bund sind hiervon betroffen.

Laut Informationen des BZSt wird eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs zeitnah erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgreich an das BZSt übersendet wurden, insbesondere, wenn Ihnen ein Nachweis der Datenübermittelung (§ 93c Abgabenordnung (AO)) der Versicherung vorliegt.

Sobald die Daten vom BZSt korrekt an die ZBB übermittelt werden, erfolgt eine Nachberechnung.

Eine Übersendung der Papierbescheinigung ist nicht erforderlich.

Sie werden gebeten, in dieser Sache möglichst keine Nachfragen an die ZBB zu stellen. Weder die ZBB noch die Finanzämter können das Problem beheben.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und Richter

Für freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Beamte und Richter wurde bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, die bei Steuerklasse III 250,00 € und in den Steuerklassen I-V 158,33 € pro Monat beträgt.

Durch Änderung des § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entfällt die Mindestvorsorgepauschale zum 01. Januar 2026. Ab dem 01. Januar 2026 werden beim Lohnsteuerabzug stets Teilbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgepauschale berücksichtigt, die ggfls. zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen.