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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)

- Erschienen am 06.06.2012 - Pressemitteilung 06/2012

Beamtinnen und Beamte können im Rahmen der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) eine steuerliche Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Die ZBB ist als zuständige Stelle nach § 91 Abs. 2 i.V.m. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG verpflichtet, die erforderlichen Daten der zentralen Stelle – Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen – (ZfA) mitzuteilen.

  • Beamte und Richter, die einen Riester-Vertrag haben, müssen einwilligen, dass die ZBB
    ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle – (ZfA) übermittelt. Die ZfA benötigt diese Daten, um die Zulage berechnen zu können. Die Einwilligung muss bis 31.12.2018
    bei Beamten etc. bis zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein.

Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert. Die Einwilligung ist nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen.