Information für Beamtinnen und Beamte zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Elternzeit
- Erschienen am - PresemitteilungFür die Dauer der Elternzeit können Beiträge zur privaten oder freiwillig gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden, § 9 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV.
Die Beitragserstattung ist folgendermaßen geregelt:
1. Beitragserstattung von bis zu monatlich 31 Euro für alle Bediensteten, § 9 Absatz 1 MuSchEltZV
Für die Dauer der Elternzeit werden - unabhängig von einer Zahlung oder der Höhe des Elterngeldes - bis zu 31 Euro monatlich erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Bestimmte Bestandteile der Bezüge, wie zum Beispiel Familienzuschlag oder die Auslandsbesoldung bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Erstattung wird automatisch (von Amts wegen) bewilligt. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Es ist erforderlich, dass Sie Ihre Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung und die Höhe Ihres monatlichen Beitrages nachweisen. Hierzu reichen Sie bitte eine Kopie Ihres ab Beginn der Elternzeit gültigen Versicherungsscheines der Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. mit Erläuterung der Tarifschlüssel) ein. Sollten Sie be reits einen Nachweis über Ihre Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) eingereicht haben, ist dies ausreichend. Alternativ kann als Nachweis auch die „Bescheinigung zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit“ verwendet werden.
Nehmen beide Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
Eine Beitragserstattung ist auf Antrag auch bei einer Teilzeit während der Elternzeit bis zu einschließlich 30 Wochenstunden möglich; ab dem 01.09.2021 bei einer Teilzeit während der Elternzeit bis zu einschließlich 32 Wochenstunden.
2. Beitragserstattung in voller Höhe für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlichder Besoldungsgruppe A 8 sowie für Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen, § 9 Absatz 2 MuSchEltZV
Auf Antrag werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie selbst und für die bei Ihnen im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder über den vorgenannten Erstattungsbetrag hinaus in voller Höhe erstattet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- zum Zeitpunkt vor Beginn der Elternzeit erhielten Sie Dienstbezüge bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 oder Anwärterbezüge
Hinweis:
Eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 9 während Elternzeit führt zu einer Reduzierung Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Betrag in Höhe von maximal 31 Euro (§ 9 Absatz 1 MuSchEltZV). - Ihre Dienst- oder Anwärterbezüge haben im Kalenderjahr vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten.
Bestimmte Bestandteile der Bezüge, wie zum Beispiel der Familienzuschlag oder die Auslandsbesoldung bleiben dabei unberücksichtigt. - Sie erhalten Elterngeld (die Höhe ist unmaßgeblich) oder
- Sie erhalten kein Elterngeld und sind nicht oder mit weniger als der Hälfte regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt.
Hinweis:
Sofern Sie während der Elternzeit kein Elterngeld beziehen und eine Erwerbstätigkeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausüben, können Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 MuSchEltZV bis zu 31 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden.
Es werden nur die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, die auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einden Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif ein-schließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Damit sind nur Beiträge erstattungsfähig, die für einen Grundversicherungsschutz erforderlich sind.
Krankenversicherungsbeiträge für sogenannte Beihilfeergänzungstarife, die einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch begründen und „Beihilfelücken“ füllen sollen bzw. Beiträge für freiwillige Zusatzversicherungen (z. B. Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung, Leistungen für nicht beihilfefähigen Zahnersatz, Zusatztarife für Brillenoder Zahnersatz, Ausschluss von Selbstbehalten) sind nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sind auch ruhende Krankenversicherungen nicht erstattungsfähig.
Es ist erforderlich, dass Sie Ihre Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung und die Höhe Ihres monatlichen Beitrages nachweisen.
Hierzu reichen Sie bitte bei der ZBB folgende Unterlagen ein:
- Kopie Ihres ab Beginn der Elternzeit gültigen Versicherungsscheines der Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. mit Erläuterung der Tarifschlüssel)
und - die durch Ihre Krankenkasse ausgefüllte „Bescheinigung zur Erstattung von Beiträgen Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit“.
Bitte teilen Sie der ZBB umgehend Änderungen in Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Beitragsrückerstattungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit. Weiterhin melden Sie der ZBB umgehend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während Ihrer Elternzeit.
Hinweis:
Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 9. Dezember 2020 wurde der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit auf 70 Prozent angehoben (§ 46 Absatz 3 BBhV). Durch diese Änderung kann es bei der Erstattung der vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu niedrigeren Erstattungsbeiträgen kommen diesbezüglich die zahlenden Versorgungsaufwendungen bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sinken.
3. Sonderfall - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit Heilfürsorgeanspruch
Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Heilfürsorge weiter. Da durch die Leistungen eine Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird, ist hier eine ergänzende Krankenversicherung nicht erforderlich. Deshalb entfällt eine Erstattung von Beiträgen für eine Krankenversicherung, eine ruhende Versicherung oder eine Anwartschaftsversicherung. Beiträge für die Pflegeversicherung während der Elternzeit werden jedoch erstattet. Hierfür gelten die o. g. Ausführungen zu 1. und 2. entsprechend.