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Hinweise für Heilfürsorgeempfänger: Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren

- Erschienen am 09.08.2019 - Pressemitteilung 08/2018-2

Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt.

Ohne Beitragsnachweis wird eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge in Höhe von 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,- € in den Lohnsteuerklassen 1, 2, 4 und 5 bzw. 3.000,- € in der Lohnsteuerklasse 3 jährlich berücksichtigt (entspricht monatlich 158,33 € bzw. 250,- €). Diese Pauschale ist unabhängig davon anzusetzen, ob Ausgaben für die Vorsorge entstehen (vgl. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Eine Kürzung der Vorsorgepauschale unter den Mindestbetrag ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren im EStG nicht vorgesehen. Die Kürzung erfolgt erst bei der abschließenden Einkommensteuerveranlagung und kann zu Einkommensteuernachzahlungen führen.

Mit Beitragsnachweis konnten und können dem Arbeitgeber für Zwecke des Lohnsteuerabzugs höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die über der Mindestversorgungspauschale liegen. Damit kann ein geringerer Lohnsteuer-Einbehalt erreicht werden. Die dem Arbeitgeber nachgewiesenen Beträge hat dieser auch in folgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen (vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2013 (BStBl I S. 1532), Tz. 6.1.).

Heilfürsorgeberechtigte mit Anspruch auf unentgeltliche Versorgung sind nicht in der gesetzlichen oder wahlweise bei einer privaten Krankenkasse versichert. Sie haben daher grundsätzlich keine oder durch eine Anwartschaft nur geringe diesbezügliche Ausgaben. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu berücksichtigende Mindestvorsorgepauschale ist daher regelmäßig höher als die tatsächlichen, im Rahmen der  Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Ausgaben der Heilfürsorgeberechtigten.

Heilfürsorgeberechtigte sollten daher überprüfen, ob aktuell im Lohnsteuerabzugsverfahren ein individueller, höherer Betrag als die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wird!

Der derzeit berücksichtigte Betrag ist auf der Bezügemitteilung rechts unter der Angabe "MindestVorPau" bzw. "Basis pr.KV/PV" ausgewiesen. Sollten im Einzelfall höhere Beiträge als die Mindestvorsorgepauschale (158,33 €/250,- €) berücksichtigt werden, obwohl durch den Wechsel in die freie Heilfürsorge geringere Beiträge zu leisten sind, wird empfohlen, der Bezügestelle umgehend einen aktuellen Nachweis der nunmehr zu entrichtenden Beiträge einzureichen. Hierzu ist unbedingt die Personalnummer, Dienststellen-Nr. und Sachbearbeiter-Nr. anzugeben! Diese Angaben sind der Kopfzeile der Entgeltbescheinigung zu entnehmen.

Die Einreichung der Beitragsbescheinigung führt dazu, dass künftig nur noch die Mindestvorsorgepauschale zum Ansatz kommt. Eine Herabsetzung auf die tatsächlichen Beiträge, sofern diese unter 158,33 € bzw. 250,- € liegen, ist leider nicht möglich, siehe oben.
Bereits abgerechnete Zeiträume müssen nicht nachträglich geändert werden; dies würde im Übrigen zu einem weitaus höheren Steuereinbehalt (ggf. bis auf einen Auszahlungsbetrag von Null) im Monat der rückwirkenden Berücksichtigung führen.

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Sofern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine
steuerentlastenden Ausgaben (z.B. weitereVorsorgeaufwendungen bzw. zusätzliche Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen o. a.) geltend gemacht werden können, muss mit einer Steuernachforderung durch das örtliche Wohnsitzfinanzamt gerechnet werden. Hierfür sollten ggf. Rücklagen gebildet werden.

Die Zentrale Bezügestelle nimmt keine steuerberatenden Tätigkeiten wahr.
Vorstehende steuerliche Erläuterungen sind als reine Information zu verstehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Zentrale Bezügestelle keinen Einfluss auf die Höhe der Mindestvorsorgepauschale und den damit gesteuerten Lohnsteuerabzug nehmen kann.

Diesbezügliche Nachfragen (z.B. im Hinblick auf mögliche Vorauszahlungen) sind daher in erster Linie an das örtliche Wohnsitzfinanzamt zu richten.