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Informationsblatt über die Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Beihilfestelle

- Erschienen am 10.11.2020 - Presemitteilung 11/2020

Ab dem 1. Januar 2019 können Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Krankenhaus nutzen.

1. Was ist die Direktabrechnung und welche Vorteile hat sie?

Direktabrechnung bedeutet, dass das behandelnde Krankenhaus die Rechnung direkt an die Beihilfestelle sendet. Diese überweist die festgesetzte Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus, sodass Sie oder Ihre beihilfeberechtigten Angehörigen nicht die Bezahlung der oft hohen Summen vornehmen müssen. Allerdings ist der Eigenbehalt je Krankenhaustag weiterhin von Ihnen an das Krankenhaus zu überweisen, sofern keine Befreiung vorliegt. Die Höhe erfahren Sie aus dem Beihilfebescheid.

Ergeben sich bei der Rechnungsprüfung Fragen, so klärt die Beihilfestelle diese unmittelbar mit dem Krankenhaus.

Am Leistungsumfang der Beihilfe und an der Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und der Beihilfestelle ändert sich durch das Direktabrechnungsverfahren nichts. Auch das Vertragsverhältnis zwischen Patient bzw. Patientin und der stationären Einrichtung bleibt hiervon unberührt. Es ändert sich lediglich der Auszahlungsweg.

Aufwendungen für nicht beihilfefähige Leistungen, wie z. B. eine medizinisch nicht notwendige Begleitperson oder vertraglich vereinbarte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer), werden allerdings weiterhin mit Ihnen durch das Krankenhaus abgerechnet.

2. Wie ist das Verfahren der Direktabrechnung?

Sie stellen im Krankenhaus einen Antrag auf Direktabrechnung.

Dadurch wird das behandelnde Krankenhaus ermächtigt, der Beihilfestelle die Rechnung zu übersenden. Die Beihilfestelle wiederum wird ermächtigt, die festgesetzte Beihilfe an das Krankenhaus zu überweisen.

Voraussetzung für die Direktabrechnung ist

  • die Zulassung des Krankenhauses für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, dass es sich also nicht um eine so genannte „Privatklinik“ handelt, und
  • die Teilnahme des Krankenhauses am Verfahren der Direktabrechnung.

Beides können Sie vor oder bei der Aufnahme im Krankenhaus erfragen.

Über die Festsetzung der Beihilfe zu den Krankenhauskosten erhalten Sie, wie sonst auch, einen Beihilfebescheid.

3. Welche Personen können die Direktabrechnung nutzen?

Sowohl privat versicherte Beihilfeberechtigte als auch privat versicherte und berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder können die Direktabrechnung nutzen.

Bitte beachten Sie, dass auch bei der Behandlung der vorgenannten Familienangehörigen der Antrag auf Direktabrechnung von Ihnen als beihilfeberechtigte Person zu unterschreiben ist, es sei denn, der Beihilfestelle liegt eine Vollmacht vor.

4. Gibt es ein Antragsformular?

Den „Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung“, der gleichzeitig der Beihilfeantrag für die Krankenhauskosten ist, erhalten Sie grundsätzlich im Krankenhaus.

Der Antrag steht Ihnen ebenso auf der Homepage der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg zur Verfügung.

5. Was muss ich in den Antrag eintragen?

Sie müssen lediglich die „Beihilfe-Identifikationsnummer“ (Personalnummer), den Namen der Beihilfestelle nebst Anschrift und einige „Ankreuzfelder“ ausfüllen. Ihre Personalnummer hat 7 Stellen und ist in das Feld „Beihilfe-Identifikationsnummer“ einzutragen. Diese finden Sie im Kopfbogen Ihres letzten Beihilfebescheids oder oben links in Ihren Entgeltbescheinigungen bzw. Versorgungsmitteilungen.

Damit Sie auch im Falle eines unvorhergesehenen Krankenhausaufenthaltes die für das Ausfüllen des Antrages auf Direktabrechnung notwendigen Informationen zur Hand haben, sollten Sie die genannten Angaben stets mitführen, z. B. im Portemonnaie. Das gilt auch für alle Angehörigen, wenn sie ohne Ihr Beisein ins Krankenhaus aufgenommen werden. Bitte denken Sie daran, das Formular bei Änderung der eingetragenen Daten zu aktualisieren.

6. Was prüft die Beihilfestelle?

Die Beihilfestelle prüft, ob eine Direktabrechnung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn

  • es sich um Ihren ersten Beihilfeantrag handelt,
  • sich seit dem letzten Beihilfeantrag Ihre persönlichen Angaben geändert haben oder
  • es sich um unfallbedingte Behandlungen handelt.

In diesen Fällen erhalten Sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid, dessen Inhalt dem Krankenhaus mitgeteilt wird. Die Beihilfe ist wie gewohnt gegenüber der Beihilfestelle zu beantragen.

7. Ist eine Abtretung des Beihilfeanspruchs an das Krankenhaus möglich?

Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Geben Sie daher keine Abtretungserklärungen ab. Werden dennoch Abtretungserklärungen (Zahlungsaufträge) vorgelegt, bleiben diese für die Beihilfestelle unbeachtlich.