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Änderung der Art der Besteuerung bei verschiedenartigen Bezügen zum 01.01.2025

- Erschienen am 11.11.2024 - Presemitteilung 11/2024-3

Erhält bisher ein Zahlungsempfänger vom Land Brandenburg über verschiedene Personalnummern und für gleiche Zeiträume Bezügezahlungen, werden diese steuerlich zusammengefasst und der Lohnsteuereinbehalt erfolgt einheitlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM) von nur einer Bezügezahlung. Die Auszahlung unter der anderen Personalnummer erfolgt ohne Steuerabzug.

Zum 01.01.2025 tritt nachfolgende Änderung ein: 

Liegen verschiedenartige Bezüge i.S.d. § 39e Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dann erfolgt ab dem 01.01.2025 eine getrennte Besteuerung. D.h. ein Bezug wird nach den persönlichen ELSTAM und der andere nach Steuerklasse 6 versteuert.

Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn

  • Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis (als Angestellter/Beamter) und ein Versorgungsbezug (Pension, Witwen-Waisenpension, Sterbegeld) oder 
  • zwei Versorgungsbezüge nebeneinander vorliegen.

Die bisherigen Personalnummern bleiben unverändert bestehen. Weiterhin erfolgt die Ausgabe einer Entgeltbescheinigung für jede Personalnummer. Anhand dieser ist der durchgeführte Steuereinbehalt ersichtlich. Die  erschiedenartigen
Bezügezahlungen werden nicht mehr in einer Lohnsteuerbescheinigung zusammengefasst. Es werden separate Lohnsteuerbescheinigungen für beide Personalnummern erstellt.
Aufgrund der durchgeführten Lohnversteuerung nach Steuerklasse 6 besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung § 46 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 39e Abs. 5a EStG.

Bezüge aus zwei aktiven Dienstverhältnissen (z.B. als Beamter und Angestellter oder aus 2 Angestelltenarbeitsverhältnissen) stellen keine verschiedenartigen Bezüge dar und die Lohnversteuerung wird weiterhin (wie bisher) im Rahmen der Mitversteuerung bei nur einer Personalnummer durchgeführt.

Sofern Ihre persönlichen ELSTAM, abweichend von der bisherigen Berücksichtigung, bei Ihrer weiteren Personalnummer angewendet werden sollen, müssen Sie das zwingend schriftlich beantragen. Bitte verwenden Sie dafür ausschließlich den Änderungsdienst ZBB 043-13.