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Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ab 01.01.2026

- Erschienen am 14.04.2026 - Presemitteilung 04/2026

Am 20. Oktober 2025 wurde die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt (Teil I Nummer 240) verkündet. Mit dieser Verordnung treten zum 1. Januar 2026 umfassende Änderungen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Kraft. Die Änderungen gelten damit für Aufwendungen, die ab dem 01.Januar 2026 entstanden sind.

Zahnbehandlung / Zahnersatz

Es erfolgte eine grundlegende Neuregelung der Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen, insbesondere im Bereich Zahnersatz. So sind z. B. Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei jeder zahnärztlichen Behandlung für Personen ab dem 18. Lebensjahr einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind diese Aufwendungen zu 100 Prozent beihilfefähig. Zudem entfällt die bisherige Begrenzung der Anzahl beihilfefähiger Implantate. Die Beihilfefähigkeit des zahnärztlichen Honorars für die implantatbezogenen Gebührenpositionen 9000 bis 9170 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird einheitlich auf 50 Prozent begrenzt. Die Erstattung des sich daraus ergebenden beihilfefähigen Betrages erfolgt zum Beihilfebemessungssatz der behandelten Person.

Aufgrund der Vereinfachungen werden keine Heil – und Kostenpläne für zahnärztliche Leistungen einschließlich Zahnersatz benötigt und sind daher nicht einzureichen.

Kieferorthopädie

Für kieferorthopädische Behandlungen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, entfällt das beihilferechtliche Voranerkennungsverfahren. Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist damit vor Beginn der Behandlung nicht zwingend erforderlich.

Bei Erwachsenen bleibt die Voranerkennungspflicht kieferorthopädischer Behandlungen mit gutachterlicher Bestätigung bestehen. Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, dass diese Kosten zu 80 Prozent beihilfefähig sind.

Brillen

Für Brillen werden neue beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt. Aufwendungen für Brillen, einschließlich der Refraktionsbestimmung, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: Brillen mit Einstärkengläsern: 110 Euro und Brillen mit Mehrstärkengläsern: 260 Euro.

Dienstunfähigkeitsbescheinigungen

Ärztliche Bescheinigungen nach Nummer 70 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind zum Bemessungssatz beihilfefähig. Die Ausnahmeregelung einer vollen Erstattung entfällt.

Heilmittel

Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel (Anlage 9 zu § 23 BBhV) erhöhen sich ab 01.01.2026 in den Bereichen Podologie und Ernährungstherapie.

Privatkliniken

Der für die Vergleichsberechnung bei Behandlung in psychiatrischen und psychosomatischen Privatkliniken anzusetzende pauschale Basisentgeltwert wird von 300 Euro auf 370 Euro erhöht.

Die Rimkus-Methode (Hormontherapie nach Rimkus) wird aufgrund fehlender wissenschaftlicher Anerkennung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Anlage 1 zu § 6 BBhV).