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Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Gilt nicht für Versorgungsempfänger (weitere Informationen siehe Rubrik Bezüge/Versorgung)

- Erschienen am 18.07.2023 - Pressemitteilung 07/2023-2

Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Gilt nicht für Versorgungsempfänger (weitere Informationen siehe Rubrik Bezüge/Versorgung)

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetzes (PUEG)
vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte von derzeit 3,05 auf 3,4 %
Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%) angehoben.
Kinderlose zahlen einen Beitragssatz von 4,0 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%).

Bei Beschäftigten mit einem Kind gilt demgegenüber ein Beitragssatz von 3,4%.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 sollen Eltern mit mehr als einem Kind gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 hingegen entlastet werden:
Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 % pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder; danach entfällt die Ermäßigung wieder.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%:
Kinderlos =4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Kinderlose, die das 23. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
= 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Eltern mit 1 Kind = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Eltern mit 2 Kindern * = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Eltern mit 3 Kindern * = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Eltern mit 4 Kindern * = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Eltern mit 5 und mehr Kindern * = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

* Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.

In den nächsten Wochen werden alle betroffenen Beschäftigten angeschrieben und aufgefordert, in einem beigefügten Erklärungsbogen zur Elterneigenschaft alle berücksichtigungsfähigen Kinder nachzuweisen.
Auf die Besonderheiten zur Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefeltern wird auf der Folgeseite hingewiesen.

Mit der Bezügezahlung für den Monat Juli 2023 wird der Arbeitnehmer-Beitrag für die Beschäftigten, die gegenüber der ZBB die Elterneigenschaft für mindestens ein Kind
bereits nachgewiesen haben, entsprechend berücksichtigt und auf 1,7 % angepasst.
Nach Eingang der Erklärung zur Elterneigenschaft für weitere Kinder wird der Arbeitnehmer-Beitrag rückwirkend ab Juli 2023 korrigiert.

Wir bitten um Verständnis, dass auf Grund der großen Anzahl der Beschäftigten mit mehreren Kindern die Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Besonderheiten zur Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefeltern

Auszug aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 21.06.2023 „Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023“

Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat. Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.