Informationen für Beamte und Anwärter
- Erschienen am - PresemitteilungDieses Merkblatt gibt Ihnen Hinweise, die für die Zahlung Ihrer Bezüge von Bedeutung sind. Es liegt in Ihrem Interesse, sich mit diesen Ausführungen vertraut zu machen und die gegebenen Hinweise zu beachten.
Die nachstehenden Ausführungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Bewahren Sie das Merkblatt bitte sorgfältig auf.
Aufgaben der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) |
Die ZBB hat die Aufgabe, die Zahlung der Bezüge für die Be-diensteten des Landes Brandenburg abzuwickeln. Die ZBB ist zuständig für Durchführung der gesetzlichen Regelungen im Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrecht. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung und Gewährung von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften (BhV) ebenfalls durch die ZBB. |
ZBB-Personalnummer |
Die Angabe der Dienststellen-, Sachbearbeiter- und der ZBB-Personalnummer ist unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten. Es ist daher erforderlich, bei allen Schreiben an die ZBB die vorgenannten Identifikationsmerkmale anzugeben. Die Dienststellen-, Sachbearbeiter- und die ZBB-Personalnummer können Sie aus der Besoldungsmitteilung ersehen. |
Fälligkeit der Bezüge |
Beamtenrechtliche Bezüge werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus, d. h. am letzten Bankwerktag des Vormonats, gezahlt, damit der Beamte spätestens mit dem Beginn des Kalendermonats (Fälligkeit des Anspruches) über die ihm für diesen Monat zustehenden Bezüge verfügen kann. Da die Bezüge bei den Banken und Sparkassen in der Regel vorher gebucht werden, bleibt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ein Rückruf bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag vorbehalten. Zinsen und Kosten können nicht erstattet werden, wenn Bezüge erst nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt werden (§ 3 Abs. 6 BbgBesG). |
Entgeltbescheinigung |
Wird die Zahlung aufgenommen, erhalten Sie eine Entgeltbescheinigung, danach nur bei jeder Änderung des Auszahlungsbetrages für den Monat, für den die geänderten Bezüge angewiesen werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auszahlungsbetrag lediglich durch Wegfall einer im Vormonat geleisteten einmaligen Zahlung ändert (z. B. Zahlung einer allgemeinen Besoldungserhöhung). Aus der Mitteilung können Sie die Besoldungsmerkmale, die Bruttobezüge, die Abzüge und die Nettobezüge ersehen. Veränderungen können Sie durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt erhaltenen Mitteilung erkennen. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig aufzubewahren. Geht Ihnen trotz einer Änderung des Auszahlungsbetrages keine Mitteilung zu, so können Sie diese von der ZBB nachfordern. Trotz der Bemühungen der ZBB, fehlerfrei zu arbeiten, sind Unrichtigkeiten nicht ganz auszuschließen. Damit Fehler möglichst schnell erkannt werden, wird darauf hingewiesen, dass es eine Ihrer Pflichten aus dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ist, Mitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto zu prüfen und Unstimmigkeiten der ZBB umgehend anzuzeigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob Mitteilungen und Anträge an die ZBB entsprechend umgesetzt wurden. Sollte dennoch eine Zuvielzahlung entstehen und von Ihnen zurückgefordert werden müssen, können Sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn Sie Ihrer vorstehend aufgezeigten Prüfungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sind. |
Verjährungsfrist |
Ansprüche und Ansprüche auf Rückzahlung von zuviel gezahlten Bezügen verjähren in drei Jahren. Ansprüche auf Rückzahlung von Bezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzlich oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Bezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. |
Berechnung und Zahlbar-machung Ihrer Bezüge |
Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung der Bezüge durch die ZBB setzt eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Änderung persönlicher und beamtenrechtlicher Art voraus. Änderungen können für die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilung spätestens bis zum 15. des Vormonats bei der ZBB eingeht. Dies gilt auch für Änderungen, die von Ihrer Dienststelle veranlasst werden. |
Änderungen persönlicher Art |
Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe und Zahlung Ihrer Bezüge haben, sind unverzüglich der ZBB unter Beifügung entsprechender Nachweise (Urkunden, beglaubigte Fotokopien, Bescheinigungen, ggf. in beglaubigter Übersetzung etc.) anzuzeigen. Eine Mitteilung an Ihre Dienststelle allein reicht nicht aus. Anzuzeigen sind insbesondere:
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Änderungen beamtenrechtlicher Art |
Die zuständigen Dienststellen teilen der ZBB folgende Änderungen mit: Einstellung, Wiedereinstellung, Anstellung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen, Beendigung des Beamtenverhältnisses, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Tod, Jubiläumszuwendungen, Unfallausgleich, Zulagen, Dienstaufwandsentschädigungen, |
Folgen bei Unterlassung einer Anzeige bzw. bei nicht zu-treffenden Angaben o. Rückforderung überzahlter Bezüge |
Werden Bezüge durch eine unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Anzeige in unberechtigter Höhe geleistet, so müssen die überzahlten Beträge zurückgezahlt werden. Der Einwand, die Bereicherung sei weggefallen, kann in den o. g. Fällen nicht mit Erfolg erhoben werden. Auf die in § 13 Absatz 2 BbgBesG vorgesehene verschärfte Haftung wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen. Darüber hinaus kann die Verletzung von Anzeigepflichten auch einen Schadensersatzanspruch des Landes Brandenburg nach beamtenrechtlichen Bestimmungen begründen. Die ZBB ist berechtigt, die entstandene Zuvielzahlung mit den laufenden Bezügen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufzurechnen. |
ELStAM |
Für das neue elektronische Verfahren muss der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Dienstverhältnis seinem Arbeitgeber einmalig den Tag der Geburt und die steuerliche Identifikationsnummer angeben und mitteilen, ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt. Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung werden zum Ende des Kalenderjahres und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Damit Sie wissen, welche Daten weitergeleitet wurden, erhalten Sie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. |
Vermögenswirksame Leistungen |
Der Bezügeempfänger hat ab 01.01.2002 die Möglichkeit, jährlich bis zu 480 EUR auf einen Bausparvertrag und zusätzlich bis zu 408 EUR in Beteiligungen, von seinem Arbeitseinkommen über seinen Arbeitgeber vermögenswirksam anzulegen. Insgesamt können als vermögenswirksame Leistungen bis zu 888 EUR jährlich mit Sparzulage begünstigt werden. Die Beachten Sie, dass bei rückwirkendem Vertragsabschluss der Arbeitgeberanteil ab dem laufenden und längstens für zwei Monate davor für dasselbe Kalenderjahr gewährt werden kann. Bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand endet die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen. |
Versorgung |
Für die zukünftige Festsetzung der Versorgungsbezüge können neben den Zeiten im Beamtenverhältnis auch Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Diese werden nur anerkannt, wenn entsprechende Nachweise vorliegen. Von Bedeutung ist, bei welchem Arbeitgeber Sie beschäftigt waren, welche Tätigkeit Sie ausgeführt und in welchem Stundenumfang Sie gearbeitet haben. Es wird daher empfohlen, Arbeitsverträge aus Vordienstzeiten aufzubewahren bzw. der Personalstelle zur Aufnahme in die Personalakte zu übergeben. Nähere Informationen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge finden Sie im Internet unter Bezüge/Versorgung. |