Informationsblatt über die Beihilfefähigkeit ambulanter psychotherapeutischer Leistungen
- Erschienen am - Presemitteilung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie,
Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
Langzeittherapie, Kurzzeittherapie, Akutbehandlung
Psychosomatische Grundversorgung
Im Rahmen des § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören, beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit wird in den §§ 18 - 21 BBhV einschließlich der Anlage 3 geregelt.
Dieses Informationsblatt kann nur eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen geben.
Nicht beihilfefähig sind:
- Gleichzeitige Behandlungen: Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Langzeittherapien der Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie der psychosomatischen Grundversorgung
- Psychotherapeutische Leistungen von Heilpraktikern (HP Psychotherapie)
- Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z. B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
- Familientherapie, Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers), Gestaltungstherapie, Körperbezogene Therapie, Konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, Respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse.
Zugelassene Behandler
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit entsprechender Qualifikation für die zu behandelnde Altersgruppe und Therapierichtung
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung für die zu behandelnde Altersgruppe und Therapierichtung
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung für die Therapierichtung
- ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten der entsprechenden Fachgebiete.
Ohne Anerkennungsbescheid der Festsetzungsstelle sind 5 probatorische Sitzungen (bei analytischer Psychotherapie 8 probatorische Sitzungen) beihilfefähig.
Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig.
Probatorische Sitzungen sind nicht auf die beihilfefähigen Kontingente der Behandlungen von Kurz- oder Langzeittherapien anzurechnen.
Antragsunterlagen erhalten Sie im Bedarfsfall auf Anforderung von Ihrer Festsetzungsstelle:
Telefon: 0355 865 - 4005 oder E-Mail: Beihilfe@zbb.brandenburg.de.
Antragsverfahren für ambulante psychotherapeutische Akutbehandlung, Kurzzeittherapie
Eine Gutachterbeteiligung ist nicht erforderlich, wenn
- eine psychotherapeutische Akutbehandlung oder
- nach 5 probatorischen Sitzungen (bei analytischer Psychotherapie 8 probatorische Sitzungen) eine Kurzzeittherapie durchgeführt wird.
Es ist ein verkürzter Antrag (Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie, Auskunft des Therapeuten) erforderlich, aus dem die Therapieform und die Qualifikation des Therapeuten hervorgehen.
Voranerkennungsverfahren/Gutachterverfahren für ambulante psychotherapeutische Langzeittherapie
Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Langzeittherapien sind nur nach förmlicher Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig, wenn sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
- Ablauf des Gutachterverfahrens
Die Festsetzungsstelle leitet nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie, Auskunft des Therapeuten (Schweigepflichtentbindung), Bericht an die Gutachterin bzw. den Gutachter einschließlich erforderlichen Konsiliarberichtes einer Ärztin oder eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichnet und mit dem Pseudonymisierungscode versehenen Umschlag der Beihilfestelle) ein Gutachterverfahren ein. Die Kosten dieses Gutachtens trägt die Festsetzungsstelle.
Die Gutachterin bzw. der Gutachter übermittelt die Stellungnahme der Festsetzungsstelle und leitet gleichzeitig eine Ausfertigung des Psychotherapie-Gutachtens an die Therapeutin bzw. den Therapeuten weiter.
Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.
- Widerspruch gegen den Bescheid der Beihilfestelle
Legt die beihilfeberechtigte Person gegen den Bescheid Widerspruch ein, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Zweitgutachten einholen.
Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person oder die Patientin oder der Patient die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den „Erstbericht“ an die Gutachterin oder den Gutachter zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Festsetzungsstelle, der Gutachterin oder des Gutachters eingegangen werden sollte.
Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ergänzenden Bericht sowie alle bisherigen Unterlagen zum vorherigen Gutachten in einem im verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellten Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag, das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person, der Patientin oder des Patienten.
Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine geeignete Obergutachterin oder einen geeigneten Obergutachter mit der Erstellung eines Obergutachtens. Ist die oder der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder Gutachter gleichzeitig Obergutachterin oder Obergutachter, ist eine andere Obergutachterin oder ein anderer Obergutachter einzuschalten. Auf der Grundlage der (ober)- gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle einen Widerspruchsbescheid.
- Verlängerung der Behandlung
Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Therapeutin oder dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht der Gutachterin oder dem Gutachter zu, welche oder welcher das Erstgutachten erstellt hat.
- Ausnahme vom Gutachterverfahren
Ein Gutachterverfahren ist nicht erforderlich, wenn die Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten (oder des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation des Therapeuten ergeben.
Beihilfefähige Höchstzahl an Behandlungen
- Antragsgebundene Behandlungen
Psychotherapeutische Akutbehandlungen
Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben | 24 Behandlungen |
Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder mit geistiger Behinderung | 30 Behandlungen |
Beihilfefähig sind je Behandlung bis zu 51 EUR, Dauer 25 Minuten
Kurzzeittherapie
Alterunabhängig | 48 Behandlungen (je 25 Minuten) |
Die zurvor als psychotherapeutische Akutbehandlung/Kurzzeittherapie in Anspruch genommenen Behandlungen sind auf die Anzahl der Kurzzeittherapiebehandlungen anzurechnen
- Genehmigungspflichtige Behandlungen
Die zuvor als psychotherapeutische Akutbehandlung/Kurzzeittherapie in Anspruch genommenen Behandlungen sind auf die Anzahl der gutachterlich genehmigten Langzeittherapiebehandlungen anzurechnen.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Erwachsene:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 40 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Analytische Psychotherapie Erwachsene:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 140 Sitzungen | weitere 70 Sitzungen |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 90 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kinder:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 80 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
Verhaltenstherapie bei Erwachsenen:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen zuzüglich notwendiger, begleitender Behandlung von Bezugspersonen:
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Systemische Therapie bei Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen
Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen ärztlicher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtet sich nach der GOÄ. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtet sich nach der GOÄ mit der Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind - § 1 Abs. 2 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818).
Abschnitt G der GOÄ: 808, 835, 845, 847, 855, 856, 857,860, 861, 862, 864, 865, 871
Neue psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP ab 01.07.2024:
Analog GOP-Nr. 804a, 855a, 801a, 804a, 807a, 860a, 817a, 870a, 85a, 812a
Psychosomatische Grundversorgung (ohne vorherige Antragstellung beihilfefähig)
Die psychosomatische Grundversorgung umfasst je Krankheitsfall
- verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der Gebührenordnung für Ärzte als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
oder (in getrennten Sitzungen)
- Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu 12 Sitzungen, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu 12 Sitzungen nach den Nummern 845 bis 847 der Gebührenordnung für Ärzte.
Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.
Gruppentherapeutische Grundversorgung
- beihilfefähig sind je Krankheitsfall bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten darüber hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig.