Steuerliche Behandlung der Gerichtsvollziehervergütung Dezember im Folgejahr
- Erschienen am - PresemitteilungDie Vergütungen für Gerichtsvollzieher zählen zu den regelmäßigen Zahlungen für bestimmte
Lohnzahlungszeiträume und sind somit dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen.
Das gilt auch für die Gerichtsvollziehervergütung die für den Monat Dezember im Dezember
ausgezahlt werden, bzw. innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres
zufließen. (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 LStH)
Danach sind Gerichtsvollziehervergütungen lohnsteuerlich dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum
zuzuordnen und der Lohnsteuereinbehalt erfolgt nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten
Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das gilt im laufenden Steuerjahr uneingeschränkt.
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung der Gerichtsvollziehervergütung und der Lohnabrechnung
der Jahreswechsel, gelten Besonderheiten.
Bis 2024 galt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Zuordnung zum lfd. Arbeitslohn des
abgelaufenen Kalenderjahres nur bis spätestens 28.02 des Folgejahres möglich war, soweit noch
keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt war.
Da durch die maschinelle Lohnabrechnung der ZBB die Lohnsteuerbescheinigungen bereits mit der
Zahlbarmachung der Januarbezüge erzeugt wurden, konnte in der Vergangenheit die
Dezembervergütung nicht mehr dem alten Jahr zugeordnet werden, da die ZBB erst im Folgejahr
(nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung) davon Kenntnis erlangt hat und die Änderung des
Lohnsteuerabzugs des abgelaufenen Kalenderjahrs nicht mehr möglich war. Daher wurden für diesen
Sachverhalt bisher Anzeigen über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug gefertigt.
Nunmehr wurde durch das BMF-Schreiben vom 05.09.2024 eine Korrekturmöglichkeit einer bereits
erstellten Lohnsteuerbescheinigung geschaffen. Danach kann eine bereits erstellte
Lohnsteuerbescheinigung ohne Vorlage eines Änderungsgrundes jederzeit bis zum letzten Tag des
Monats Februar korrigiert werden.
Das bedeutet, dass ab 2025 die Gerichtsvollziehervergütung für Dezember noch bis zum
Abrechnungsmonat Februar dem Vorjahr zugeordnet werden, die Lohnsteuer für das Vorjahr
nacherhoben und die bereits erstellte Lohnsteuerbescheinigung korrigiert werden kann.
Somit kann die Lohnsteuer rückwirkend korrekt erhoben werden und die Anzeige an das Finanzamt
ist entbehrlich.