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Information zur Nachversicherung

Stand 07/2023

- Erschienen am 27.07.2023 - Pressemitteilung 07/2023-7
Allgemein

Beamtinnen/Beamte oder andere rentenversicherungsfrei Beschäftigte (Beschäftigungsverhältnis mit Gewährleistung), die unversorgt aus dem Dienst ausscheiden, stellen sich die Frage

"Was geschieht jetzt mit meinem Versorgungsanspruch???"

Diese Ausführungen sollen Ihnen die zu beachtenden Vorschriften und das Verfahren in der ZBB näher bringen sowie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen geben. Auskünfte zu versicherungsrechtlichen Fragen, über die rentenrechtlichen Folgen der Nachversicherung oder die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung, erteilen auf Anfrage die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, deren Beratungsstellen, die Regionalträger der DRV oder die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung.

Was versteht man unter Nachversicherung?

Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Beamtinnen/Beamte, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Im Falle des unversorgten Ausscheidens (ohne Pensionsanspruch) aus einem dieser Beschäftigungsverhältnisse werden unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherrn an den Rentenversicherungsträger nachentrichtet.

Was heißt unversorgtes Ausscheiden?

Dies bedeutet, dass ein ursprünglicher gesetzmäßiger Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus diesem Rechtsverhältnis nicht erfüllt wird/erfüllt werden kann.

Welches sind die gesetzlichen Vorschriften? (Rechtsgrundlagen)

Die Vorschriften über die Nachversicherung sind ab 1.1.1992 einheitlich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthalten. Maßgebend sind die §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI.

Welche Auswirkungen hat die Nachversicherung?

Durch die Nachversicherung erfolgt eine "Gleichstellung" mit einem vergleichbaren Versicherten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die durch den Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beitragszahlung zuvor aufgeschoben worden war.

Wer ist von einer Nachversicherung betroffen? (Personenkreis)

Bestimmte Personen, die aus einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis unversorgt ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 233 Abs. 1 Satz 3 und § 233a Abs. 1, 2 u.4 SGB VI). Eine Nachversicherung ist hiernach durchzuführen, wenn die folgenden Personen aus ihrer versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausscheiden:

  • Beamte/Beamtinnen
  • Richter/-innen
  • Berufssoldaten, -soldatinnen und Soldaten, Soldatinnen auf Zeit
  • Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Lehrer/-innen und Erzieher/-innen an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften o. ä.
  • die Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
  • die Angestellten mit allgemeiner Gewährleistungsentscheidung.

Bei Pensionären/Pensionärinnen bzw. Versorgungsempfängern/-empfängerinnen löst der Wegfall der lebenslänglichen Versorgung den Nachversicherungsfall aus.

Muss die Nachversicherung beantragt werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer realen und einer fiktiven Nachversicherung.
Während eine fiktive Nachversicherung (z. B. zur Auskunftserteilung von Rentenanwartschaften) nur auf Antrag durchgeführt wird, wird bei der realen Nachversicherung der Dienstherr von sich aus tätig.

Wer erhält die Nachversicherungsbeiträge?

War der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit, ist die Nachversicherung grundsätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.
Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, die Nachversicherung auf Antrag nach § 186 SGB VI bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Eine Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Nachzuversichernden selbst ist nach dem SGB VI ausgeschlossen.

Zeitpunkt der Nachversicherung?

Eine Nachversicherung ist durchzuführen, sobald die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Dies ist der Fall:

  • wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Aufschubgrund (mehr) vorliegt
    oder
  • ein beim Ausscheiden vorliegender Aufschubgrund später wegfällt.
Besonderheiten bei berufsständischen Versorgungswerken

Es gibt derzeit ca. 80 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflicht-versorgungseinrichtungen der Angehörigen der klassischen verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuer-berater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte). Personen, die im Zeitpunkt der Zulassung/der Ausübung der bezeichneten Berufe versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei der Deutschen Rentenversicherung) sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine etwaige Beitragszahlung durch die ZBB an eine berufsständische Versor-gungseinrichtung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung bei der ZBB besonders zu beantragen (§ 186 Abs. 3 SGB VI).
Mit dem Antrag ist nachzuweisen, seit wann die Mitgliedschaft besteht, da sie ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr begründet sein muss.
Wichtiger Hinweis hierzu:
Die Fristen für eine Beantragung der Nachversicherung an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 186 SGB VI werden durch eine Abgabe der Erklärung zur Nachversicherung nicht berührt.
Sofern die ZBB die Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt hat, kann innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 186 Abs. 3 SGB VI noch die Übertragung der durchgeführten Nachversicherung an das gewünschte Versorgungswerk auch bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Wer zahlt die Beiträge?

Die Beiträge trägt der Dienstherr oder die Institution, der der Ausscheidende angehört hat, in voller Höhe. Es erfolgt keine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass der Nachzuversichernde an der Beitragszahlung nicht beteiligt wird.
Dies wird als "reale" Nachversicherung bezeichnet, da Beiträge an den Rentenversicherungsträger überwiesen werden.

Wie werden die Nachversicherungsbeiträge ermittelt?

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung - und aus einer weiteren Beschäftigung, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft darauf erstreckt wurde - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 SGB VI). Die tatsächlichen Bruttobezüge sind demnach nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und nach Maßgabe der sonstigen beitragsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig. Insoweit können sie von den beitragspflichtigen Einnahmen abweichen. Zeiten, für die keine Bezüge gezahlt wurden, können in die Nachversicherung grundsätzlich nicht einbezogen werden.

Erfolgt eine Nachversicherung an eine Zusatzversorgung (z. B. VBL)?

Eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist nicht möglich, da diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Zusammenfassung der Voraussetzungen!

Die Voraussetzungen für die reale Nachversicherung sind in § 8 Abs. 2 SGB VI geregelt:

  • Der Betreffende muss einem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig/nachversicherungsberechtigt ist.
  • Die Person muss - unversorgt - aus der bisherigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sein.
  • Es darf kein Aufschubgrund (mehr) vorliegen.

Bei Dienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 muss ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente bestehen.

Was ist beim Ausfüllen der Erklärung zur Nachversicherung zu beachten?
  • Es ist (sofern bereits vorhanden) die Sozialversicherungsnummer anzugeben.
  • Die Absichtserklärung unter Ziffer 3 der Erklärung zur Nachversicherung ist zwingend erforderlich, sofern Sie nicht bereits in ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind. Hier ist anzugeben, ob und ggf. wann die Aufnahme eines neuen rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses (evtl. Einstellungszusage oder Gewährleistungsbescheid hierauf) beabsichtigt ist.
  • Außerdem ist es unbedingt notwendig, dass Sie nach Ihrem Ausscheiden bis zur Durchführung der realen Nachversicherung der ZBB jegliche Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Adressenänderung, Namensänderung durch Heirat, usw.) mitteilen
Gibt es Nachteile, wenn
bei einem Austritt aus dem
Beamtenverhältnis die
Nachversicherung erfolgte und der ausgeschiedene
Beamte zu einem späteren Zeitpunkt erneut in ein Be-amtenverhältnis berufen
wird?

Soweit eine Beamtin/ein Beamter nach dem Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis erneut in ein Beamtenverhältnis beim Land Brandenburg berufen wird und sie/er aus diesem Beamtenverhältnis später eine Pension erhält, so werden die Beamtenzeiten aus dem ersten Beamtenverhältnis gem. § 14 BbgBeamtVG als ruhegehaltfähig angerechnet.

Nach § 14 BbgBeamVG ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte von dem Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Diese Dienstzeiten sind nur dann nicht ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin/der Beamte nach Absatz 2 Nr. 3 auf eigenen Antrag das Beamtenverhältnis beendet hat um einem drohenden Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst zu entgehen oder der drohenden Entlassung zuvorkommen will.

Erfolgte nach dem Ausscheiden aus dem ersten Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, erlangt die Beamtin/der Beamte bei Erfüllen der Wartezeit von 5 Jahren auch einen Rentenanspruch. Demzufolge handelt es sich um eine Doppelversorgung, welche ggf. durch die geltenden Anrechnungsvorschriften für Versorgungsbezüge (hier § 76 BbgBeamtVG) ausgeglichen werden kann.

Das Informationsblatt finden Sie gesondert als Download unter dieser Information.