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Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023

- Erschienen am 29.06.2023 - Pressemitteilung 06/2023

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ist mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 verabschiedet worden. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen des o.g. Gesetzes vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 auf 3,4 Prozentpunkte angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wird um 0,25 auf 0,6 Prozentpunkt angehoben.

Für Versicherte mit Kind unabhängig vom Alter des Kindes beträgt der volle Beitragssatz nunmehr 3,4 Prozent (3,05 Prozent + 0,35 Prozent).
Der volle Beitragssatz für Kinderlose beläuft sich auf 4,0 Prozent (3,4 Prozent + 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag).

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beilhilfe haben, beträgt der Beitragssatz die Hälfte. Der Kinderlosenzuschlag fällt auch für diese Personengruppe voll an. Aufgrund der geänderten Beiträge für die Pflegeversicherung ergeben sich für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger ab dem 1. Juli 2023 folgende neuen Werte:

PV-Beitrag für Kinderlose:

2,3 Prozent (1/2 von 3,4 Prozent + 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag)
bisher 1,875 Prozent (1/2 von 3,05 Prozent + 0,35 Prozent Kinderlosenzuschlag)

Versicherte mit mind. 1 Kind:

1,7 Prozent (1/2 von 3,4 Prozent).
bisher 1,525 Prozent (1/2 von 3,05 Prozent).

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 sollen Eltern mit mehr als einem Kind wie folgt entlastet werden:

2. bis 5. Kind:

Beitragssenkung um 0.25 Prozent je Kind

Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Die Entlastungsprozente können im Abrechnungsverfahren derzeit noch nicht berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls Nachweise vorzulegen. Hierzu ergeht eine gesonderte Information.

Für die Berücksichtigung der Absenkung bei mehr als einem Kind ergeben sich dann folgende Beitragssätze:

für: voller
Beitragssatz
zur PV
Anteil für
beihilfeberechtigte
Versorgungsempfänger
Kinderlose 4,0 % 2,3 %
Kinderlose, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 3,4 % 1,7 %
Eltern mit 1 Kind (unabhängig vom Alter) 3,4 % 1,7 %
Eltern mit 2 Kindern * 3,15 % 1,45 %
Eltern mit 3 Kindern * 2,9 % 1,2 %
Eltern mit 4 Kindern * 2,65 % 0.95 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern * 2,4 % 0,7 %

* Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. 

Die Absenkungsprozente werden nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Umsetzung im Abrechnungsverfahren auch rückwirkend berücksichtigt.