Information für die Widerspruchsführerinnen und –führer sowie Klägerinnen und Kläger der Verfahren zur Höhe des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung 2008
- Erschienen am - PresemitteilungZahlreiche brandenburgische Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben zwischen den Jahren 2009 und 2011 Widersprüche gegen die Festsetzung der Höhe des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung 2008 in Höhe von 168 € eingelegt. Sie fordern die Zahlung eines Aufstockungsbetrages in Höhe von 540 €, der im Jahr 2007 zustand, und somit eine Nachzahlung von 372 €.
Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für das Jahr 2008 auf 168 € wurde durch rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus von 2012 bzw. 2013 bestätigt. Die ZBB hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 die eingelegten Widersprüche zur Festsetzung des Aufstockungsbetrages als unbegründet zurückgewiesen. Einige Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer haben bereits gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben.
Finanzminister Christian Görke hat am 16. August 2017 gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbände eine Vereinbarung abgeschlossen, um in ausgewählten Musterverfahren eine gerichtliche Klärung zu den vorliegenden Widersprüchen gegen die Sonderzahlung 2008 (Aufstockungsbetrag) herbeizuführen. Dazu wird das Finanzministerium mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbände gemeinsam geeignete Klageverfahren auswählen, die als Musterverfahren vor den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg sowie ggf. vor den Obergerichten entschieden werden.
Diese Musterverfahren nach der o. g. Vereinbarung gelten nur für die Widerspruchsfälle, die sich ausschließlich gegen die Höhe des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung 2008 richten und für die mit Datum vom 10. Juli 2017 ein Widerspruchsbescheid durch die ZBB ergangen ist oder noch ergehen wird sowie die daraus resultierenden Klageverfahren. Hierzu gehören auch die Widerspruchsbescheide mit Datum vom 10. Juli 2017, die bereits Bestandskraft erlangt haben oder noch erlangen werden.
Dies hat zur Folge, dass betroffene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 nicht einverstanden sind, diesbezüglich keine Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben müssen.
Im Falle eines für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger positiven Ausgangs der Musterverfahren durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wird diese auf die Widerspruchs- und Klageverfahren zu den Widerspruchsbescheiden
vom 10. Juli 2017, denen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde liegen, übertragen. Das Land wird sich insoweit nicht auf die Bestandskraft des jeweiligen Widerspruchsbescheids und auch nicht auf Verjährung berufen.
Die damit getroffene Regelung erstreckt sich auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die einen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid mit Datum vom 10. Juli 2017 erhalten haben oder noch erhalten werden, unabhängig von einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband.
Die ZBB wird bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Ausgang der Musterverfahren informieren.